Sehr geehrte Frau Pichler,
hier meine Stellungnahme:
Ihre Vorschläge sind aus Opfersicht völlig verständlich. Die Erfahrung der Gesetzgebung der letzen Jahrzehnte lehrt uns von der Männerpartei: Gesetze sind
nach zwei Gesichtspunkten zu schaffen:
1. aus der Sicht der Opfer und Betroffenen
2. aus der Sicht und Betrachtung von Menschen, welche ein neues Gesetz missbrauchen könnten,
als Verleumder und Falschbeschuldigerinnen und -beschuldiger.
Wenn wir ausblenden, dass ein starkes Gesetz auf Seiten der Opfer auch eine starke Waffe für Falschbeschuldiger sein könnte, haben wir der Gerechtigkeit
letztlich nicht gedient. Lassen Sie und daher Ihre Vorschläge aus dieser Sicht überprüfen:
Mobbing ist schwer nachzuweisen, leider, und daher könnte ebenso schnell ein falsches Urteil gegen den Angeklagten erfolgen. Unsere Erfahrung zeigt: Ein
Gerichtsprozess dieser Art würde nicht von einem Richter oder Schöffensenat, sondern von einem Gutachter abhängen. Was wir an völlig abstrusen, schockierenden Gutachten beweisbar vorlegen
können, würde Sie überzeugen: Einem Gutachter eine Entscheidung über solche Strafen gegen Angeklagte zu überlassen, ist viel zu gefährlich.
Daher schlagen wir vor: Setzen wir früh in der Mobbingspirale, an mit
- Prävention
- Eingreifen und konsequentes Durchgreifen
- Bestrafen bei Zuwiderhandeln
Das bedeutet: Wenn sich jemand gemobbt fühlt, braucht er zuerst eine Anlaufstelle. Die Anlaufstelle Mobbing soll in den Bezirkshauptmannschaften
untergebracht sein. Sie wird dann aktiv:
- Schulung der gesamten betroffenen Einheit, ob das nun eine Schulklasse oder eine Abteilung in
der Firma ist - ohne zu verraten, wer wegen Mobbing betroffen ist.
- Unterrichtung über die Folgen für die Opfer und die Konsequenzen für die Täter, also Androhung
einer Strafe.
- Hilfe für die Betroffenen, wie sich sich zur Wehr setzen können, durch Beratung, und wie sie
Mobbing nachweisen können.
Zu Zwecken des Nachweises sollen Betroffene Videos und Tonaufnahmen verwenden dürfen, jedoch ausschließlich zu
diesen Zwecken.
Bei nachgewiesenem Mobbing soll die Mobbingstelle Verwaltungsstrafen verhängen dürfen, welche jedoch bei Bestreiten zu einer gerichtlichen Feststellung
führen, und dort, als gesetzliche Basis, soll der Tatbestand der Körperverletzung angewandt werden. Die Klage kann die Mobbing-Anlaufstelle einbringen, natürlich bei der
Staatsanwaltschaft, und für das Strafverfahren gilt strikt der Zweifelsgrundsatz auf Seiten des Angeklagten. Selbstverständlich würde dann meistens die Diversion angewandt, mit der
immerhin gründlich abschreckenden Wirkung.