Evaluierung des psychischen Gefährdungspoten-zials - gesetzlich verpflichtend ab 01.01.2013

 

Ab 01. Januar 2013 ist jedes Unternehmen gesetzlich verpflichtet, das eigene psychische Gefährdungspotenzial zu evaluieren (mittels Mitarbeiterbefragung), diese Unterlagen müssen schriftlich vorliegend sein und können von den Arbeitsinspektoraten kontrolliert werden.

 

Psychische Belastungen

 

Mit der ASchG-Novelle (BGBl. I Nr. 118/2012), die am 1.1.2013 in Kraft getreten ist, wird die Wichtigkeit der psychischen Gesundheit und der Prävention arbeitsbedingter psychischer Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen stärker betont.

Psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, sind neben den Belastungen des Muskel-Skelett-Apparates eine häufige Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen. Sie verursachen viel menschliches Leid, aber auch enorme betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Kosten. weiterlesen


Broschüre Arbeitsplatzevaluierungen psychischer Belastungen nach dem ASchG

 

Anonyme Erhebungsbedingungen essenziell!

Evaluierungsbedingungen, die dem Mitarbeiter schon von vorneherein "wissen lassen", dass Rückschlüsse auf die abgegebenen Antworten gezogen werden können, machen eine Erhebung zur Farce - denn kein Mitarbeiter in einem mobbingduldenden oder -fördernden Unternehmen kann wahrheitsgemäß Angabe über die Missstände machen, ohne nachfolgend in Gefahr zu laufen, dafür (subtil) sanktioniert zu werden.

 

Bedauerlicherweise "vergaß" der Gesetzgeber, diesbezüglich Vorgaben zu machen.

 

Wir haben dazu versierte Arbeitsmediziner befragt:

 
Weder das Gesetz (ASchG) noch die ÖNORM 10075 geben dazu genau Vorgaben (zu Erhebungsbedingungen). Ein „MUSS“ in der Evaluierung der arbeitsbedingten psychischen Fehlbelastungen ist keine Basis für eine aussagekräftige Ermittlung und Beurteilung!
Gemäß § 4 Abs. 6 ASchG sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen erforderlichenfalls geeignete Fachleute  (Arbeitsmediziner/innen, Sicherheitsfachkraft, Arbeitspsycholog/innen, ….) heranzuziehen. Auch der (Zentral-)Betriebsrat, falls gewählt, ist einzubeziehen (auch auf Grund des ArbVG). 
Diese Vorgaben (in größeren Betrieben wird eine Steuerungsgruppe gebildet werden) sollen eine gesetzeskonforme Vorgangsweise gewährleisten:  die Mitarbeiter/innen werden informiert, die Methode ist verständlich und für die Arbeitsbedingungen passend, die Teilnahme ist freiwillig und anonym, es gibt eine definierte Mindestrücklaufquote bzw. repräsentative Auswahl für die Ermittlung und Beurteilung etc. 

Wenn der Arbeitgeber die Evaluierung ohne Fachleute durchführt, wird das Vertrauen der Arbeitnehmer nicht groß,  die Rücklaufquote klein und die Aussagekraft mangelhaft/falsch sein. 
Artikel von Perspektive Mittelstand zu Mitarbeiterbefragung:
Datenschutz und Datensicherheit spielen gerade bei Mitarbeiterbefragungen eine ZENTRALE Rolle. Schließlich sollen die Mitarbeiter ihre wirkliche Meinung zu Abläufen, Kultur, Führung und Prozessen in Unternehmen äußern. Wer befürchten muss, dass die Daten missbraucht werden oder dass Antworten nicht anonymisiert werden, wird sich nicht so offen äußern, wie er es tun würde, wenn der Datenschutz gewährleistet ist.

der AUGE/UG an die 5. Vollversammlung vom 16. 11. 2015 der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark

 

Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark fordert daher die Bundesregierung und insbesondere das Ministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf,  die bestehenden Bestimmungen der Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz von 2013 stärker durch das Arbeitsinspektorat zu sanktionieren; Voraussetzung dafür ist die Aufstockung des Beschäftigungsstandes aller Arbeitsinspektorate. 
Fällt ein Unternehmen durch eine hohe Burnout-Rate (Ermittlung über Krankenkassen) auf, ist es einem speziellen Monitoring zuzuführen, das zunächst auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Bei Nichterfolg muss aber ein finanzieller Sanktionsmechanismus eingeführt werden, da offenbar ohne entsprechendem Druck – wie die Erfahrung zeigt – keine flächendeckenden Erfolge erzielt werden.

 

Es besteht sowohl in Europa als auch speziell in Österreich größter Handlungsbedarf beim psychischen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Nach aktuellen Erhebungen auf europäischer und österreichischer Ebene sind besondere Stressfaktoren: der Umgang mit schwierigen KundInnen, PatientInnen oder SchülerInnen. Ein in Österreich besonders gravierender Stressfaktor ist der Zeitdruck, unter dem ArbeitnehmerInnen stehen. Dieser Stressfaktor wird in Österreich von 55 % der Befragten genannt; im EU-Durchschnitt liegt der Wert bei 42 %. Müde und ausgelaugt fühlen sich in Österreich nach der Arbeit rund 78%. 
Rund 40% der österreichischen Unternehmen bieten keinerlei Maßnahmen an, die die Gesundheit aktiv fördern könnten – außerhalb der gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen. Das Arbeitsinspektorat hat in seiner Gesamtheit festgestellt, dass nur 75%  der Unternehmen die Auflagen zur Evaluierung psychischer Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz erfüllen. Die danach erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzsituation auf diesem Gebiet erfüllen noch weit mehr Unternehmen nicht.
Um die entsprechend erforderlichen Handlungen zu beschleunigen, bedarf es offensichtlich sowohl motivierender als auch sanktionierender Faktoren.

http://www.auge.or.at/antraege-stmk/2015/1457-antrag-3-ma%C3%9Fnahmenkataloge-f%C3%BCr-s%C3%A4umige-unternehmen-beim-psychischen-gesundheitsschutz-am-arbeitsplatz 


derStandard  28 05 2015

Pensionsexperten kritisieren "engstirnige" Politik

Tenor bei Podiumsdiskussion: Arbeitsbedingungen verbessern, statt endlos über Anhebung des Antrittsalters zu debattieren

http://derstandard.at/2000016513157/Pensionsexperten-kritisieren-Regierung-zu?ref=rec

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StGB-Justiz-Kabarett in Österreich!

 Pograpschen wurde als Straftatbestand aufgenommen!  - haben Sie jemals von einem Suizid wegen Pograpschen gehört? Bei Mobbing gibt es sehr viele Suizide (lt. AK-Broschüre geht jeder 5. Suizid auf Mobbing zurück) - Dunkelziffer höher, aber da sieht der Gesetzgeber ordentlich weg!

http://www.selbsthilfegruppe-mobbing-graz.at/stgb-reform-2015/pograpschen-im-stgb/

Siehe auch StGB-Reform 2015 - Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME)