Paragraf 218 StGB: Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
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(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt. (3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur mit Ermächtigung der belästigten Person zu verfolgen. |
2015
Salzburger Nachrichten: 07 2015 Cybermobbing & Pograpschen im Strafgesetzbuch
Blog-Sektion8: Nein heißt Nein - endlich auch im StGB
Kurier: 06 2015 StPO-Reform: Mandatsverfahren wird evauliert
orf.at/stories: 06 2015 Einigung auf Pograpsch-§
Kurier.at: StGB-Reform: Ministerstreit um Pograpsch-§
dieStandard: 05 2015 Sexualstrafrecht: Novelle ohne Pograpsch-§
Kurier: 05 2015 Brandstätter: Doch keine Haft ohne Gerichtsverhandlung
Kurier.at: 04 2015 Debatte um Pograpsch-§
dieStandard: 03 2015 StGB-Reform: Strafrechtler kritisieren Pograpsch-§
diePresse: 03 2015 Sexuelle Belästigung: Umarmung kann strafbar werden
2013
Wiener Zeitung: 01 2013 Heinisch-Hosek: "Mehr Schutz vor Übergriffen"
Wiener Zeitung: 01 2013 Sexuelle Belästigung: Karl gegen Verankerung im Strafrecht
Wiener Zeitung: 01 2013 Der "Klaps auf den Hintern" fällt nicht ins Strafrecht