Presse zu Pograpschen




Paragraf 218 StGB: Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

 Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2015)

(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung

  1. an ihr oder
  2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur mit Ermächtigung der belästigten Person zu verfolgen.


2015 

Salzburger Nachrichten: 07 2015 Cybermobbing & Pograpschen im Strafgesetzbuch


Blog-Sektion8: Nein heißt Nein - endlich auch im StGB

 

Kurier: 06 2015 StPO-Reform: Mandatsverfahren wird evauliert


orf.at/stories: 06 2015 Einigung auf Pograpsch-§

 

Kurier.at: StGB-Reform: Ministerstreit um Pograpsch-§


dieStandard: 05 2015 Sexualstrafrecht: Novelle ohne Pograpsch-§


Kurier: 05 2015 Brandstätter: Doch keine Haft ohne Gerichtsverhandlung


Kurier.at: 04 2015 Debatte um Pograpsch-§


dieStandard: 03 2015 StGB-Reform: Strafrechtler kritisieren Pograpsch-§


diePresse: 03 2015 Sexuelle Belästigung: Umarmung kann strafbar werden


2013


Wiener Zeitung: 01 2013 Heinisch-Hosek: "Mehr Schutz vor Übergriffen"

Wiener Zeitung: 01 2013 Sexuelle Belästigung: Karl gegen Verankerung im Strafrecht 

Wiener Zeitung: 01 2013 Der "Klaps auf den Hintern" fällt nicht ins Strafrecht