Abhängigkeit der Gutachter bzw. gerichtlich beeid. SV

Seit dem Interview mit Frau Dr.in Hanna Ziegert wird in D eine diesbezügliche, recht offene Diskussion geführt über die spezielle Gutachterthematik und -situation. 

Ob in Ö die Problematik der (psychiatrischen) SV-Gutachten nicht minder gewaltig ist? Gibt es eine Regulative? Ist es möglich, Missstände offen aufzuzeigen, anzusprechen?

 

--> ->  DAS PSYCHIATRISCHE GUTACHTEN ALS WAFFE  <--  <--


10 2015 Zeit online: Justiz: Im Zweifel für die Gutachter

http://www.zeit.de/2015/42/gutachter-urteil-sachverhalt-justiz

Gerichtsgutachtengeschädigtenverband Österreich

Der Gerichtsgutachtengeschädigtenverband (GGGV) mit Sitz in Salzburg beschäftigt sich mit der Qualitätsverbesserung und Kontrolle von Gerichtsgutachten. Nahezu jedes Verfahren vor österreichischen Gerichten wird durch ein Gerichtsgutachten bestimmt, welches für die Entscheidungsfindung durch den Richter entscheidungswesentlich ist. Der Richter prüft - obwohl dazu verpflichtet - dabei nicht die Qualität und Richtigkeit des Gutachtens, sondern muss sich meist auf das Fachwissen des jeweiligen Gutachters verlassen. Ein Richter bedient sich aber oft desselben Gutachters im jeweiligen Fachgebiet, was zu einer Art „Monopolstellung“ des Gutachters vor Gericht führt. Was für den Richter eine enorme Arbeitserleichterung darstellt, wirkt sich für die Prozessparteien oft negativ aus. Denn die „Macht des Sachverständigen“ in Gerichtsverfahren ist die Folge dieser Monopolisierung und bewirkt, dass das Gerichtsgutachten über Sieg oder Niederlage in einem Verfahren entscheidet.

Diese „Monopolisierung“ des Gutachterwesens führt aber zwangsläufig nicht zu einer Qualitätssteigerung der Gerichtsgutachten, sondern führt oft zum Gegenteil. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass es derzeit nahezu unmöglich ist, ein offenkundig unrichtiges Gerichtsgutachten vor Gericht anzufechten, da Privatgutachten, die noch dazu kostenintensiv sind, gänzlich unberücksichtigt bleiben, das Gericht am Gutachten wegen Arbeitserleichterung festhält und der Gerichtsgutachter dadurch willkürlich sein Gutachten erstatten kann. Ein Zweitgutachten wird vom Gericht kaum zugelassen, auch wenn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens aufgezeigt werden und zudem ein Zweitgutachter seinen Berufskollegen meist deckt um das „Gerichtsgutachtermonopol“ nicht zu gefährden.

 

 

 

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02/2016 - das 2. Werk von 

Dr. med. Argeo Bämayr, Autor von "Mobbingsyndrom"

 

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